Allgemeine Geschäftsbedingungen der FAIS GmbH
Stand: Jänner 2021
Für unsere Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und
Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Besteller unsere
Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen.
§1 Angebote:
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte
Änderungen bleiben vorbehalten.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
§2 Annahme der Bestellung:
1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Zusagen oder
Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie überhaupt mündliche, fern- mündliche oder telekommunikatorische Ergänzungen
und Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen
zurückgesendet werden.
§ 3 Preis- und Zahlungsbedingungen - Aufrechnung:
1. Die Preise gelten ab Werk (das ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle), einschließlich der Verladung im
(Geschäftsstelle), jedoch ausschließlich Umsatzsteuer Verpackung. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2. Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller.
3. Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen
oder Forderungsteilen Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.
4. Grenzüberschreitende Überweisungen: die Kosten Überweisung sind vom Auftraggeber (Kunden) zu tragen.
5. Aufträge unter einem Nettobestellwert von € 150,– (exkl. USt.) können nur nach unserer Wahl, durch Abholung gegen
Barzahlung oder per Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ausgeführt werden.
6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10 % der Gesamtforderung.
Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers ist
ausgeschlossen.
8. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen Forderungen, die dem Besteller
gegen uns zustehen, aufzurechnen.
9. Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der
Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und
Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Vertragserfüllung, Versand und Verzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des
Gerätes, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt,
wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft
mitgeteilt haben.
2. Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art auch
immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder
Bauteile udgl., soweit diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche
Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und
Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
3. Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der
Besteller berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom
Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
4. Erwächst dem Besteller aus einer von uns zu vertretenden Verzögerungen ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung
im Ausmaß von 0,5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der
Verzögerungen nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom
Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge
Verzögerungen unserer Zulieferanten.
5. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer
Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers ab.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
8. Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung,
mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Besteller eine
Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder
über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern
oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt,
ohne besonderen Nachweis 10% des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können
wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.
9. Sofern für die Lieferung der bestellten Ware eine gesonderte Produktion erforderlich wird, kann die Bestellmenge um 10%
über- oder unterliefert werden.
10. Bei Werkleistungen (§3. Abs. 9) hat uns der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und
Hilfsstoffe (z. B. Winden, Kräne, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen,
selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau
ist schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und
Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe
übernehmen wir keine Haftung.
11. Liegt der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland, erfolgt die Lieferung/ Leistung jedenfalls auf Kosten des Kunden.
Dieser ist des Weiteren auf eigene Kosten verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu
versichern. Gleichzeitig hat der Kunde auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende
Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den
ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen, sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Ist bei
Vertragsabschluss kein Liefer-/Leistungsort vereinbart worden, sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung am Sitz oder an
einer anderen Niederlassung des Kunden vorzunehmen.
§ 5 Rücktritt vom Vertrag
1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
2. Handelt es sich bei den Artikeln des Vertrages um eine Sonderanfertigung, ist ab einer Woche nach dem Bestelleingang
vom Auftragnehmer die Zahlung von mindestens 50% des Auftragswertes fällig. Danach werden der Restbetrag anteilig verrechnet.
3. Bei Verzug der FAIS GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
4. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des
Auftrages durch die FAIS GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die FAIS GmbH zum Vertragsrücktritt
berechtigt.
5. Ist die FAIS GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar,
ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers sind von diesem die von der FAIS GmbH erbrachten Leistungen.
§ 6 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat; gleiches gilt auch für die
Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch Nebenleistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr, die
Aufstellung – übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller aus welchem Rechtsgrund immer
zustehenden Forderungen vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten
Geschäftsbetriebes weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden
Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist
oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet.
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen.
Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Besteller.
3. Der Besteller tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder
Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen
Sachen verbunden oder verarbeitet ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach
Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Hohe des uns
geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.
4. Der Besteller ist nur so lange berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir
berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu
untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird
nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
6. Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Besteller ein monatliches Entgelt von 5% vom Neuwert des Liefergegenstandes
ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat
der Besteller auch den Mehrbetrag zu vergüten.
§ 8 Gewährleistung:
1. Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir
keine Gewähr.
2. Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des
Lieferscheines nach ihrer Entdeckung zu rügen. In der M.ngelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenständen von den
Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind.
Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige M.ngelrügen verursachte
Kosten sind uns zu ersetzen.
3. Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang
( § 5.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z. B. Montagen,
Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.
4. Soweit wir Gewährleisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen
mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung
entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht
verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder einem Dritten
vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
5. Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich fracht- und zollfrei einzusenden,
widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
6. Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten und vom Auftraggeber gegebenenfalls
beizuschaffenden Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung
Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn er entgegen unserer Anweisung oder für
Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
8. Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder
Waren und bei Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
§ 9 Schadenersatz und Produkthaftung:
1. Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder gröbst fahrlässig herbeigeführt. Solche
Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei
Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.), gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die
Zulieferanten zustehenden Gew.hrleistungsansprüche.
3. Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers
angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die
Ausführung den Angaben des Bestellers entsprechend erfolgt ist.
4. Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder
sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.
5. Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (BGBl. 99 /1988) ist einschließlich aller
Regressansprüche ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Geräte und sonstigen
Waren alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen sowie Betriebs- und
Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber die Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBl. 592/1987) genauestens einzuhalten
und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
6. Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach Punkt 8. Abs. 5 hat der Besteller seinen Abnehmern zu überbinden
und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
7. Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen
Unterlagen zu überlassen.
§ 10 Warenrücksendungen
1. Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte Liefergegenständen werden nur dann zurückgenommen, wenn sie in
einwandfreiem Zustand und unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung oder des Lieferscheines binnen vier
Wochen nach der Lieferung (§4.) bei uns eintreffen.
2. In jedem Fall berechnen wir dem Besteller bei Zurücknahme von Liefergegenständen eine Manipulationsgebühr von 10%
des Fakturenwertes.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen:
1. Erfüllungsort ist unsere Geschäftsadresse; ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiener Neustadt, nach unserer Wahl. Auf
Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches materielles Recht und die am Erfüllungsort geltenden
Handelsbrauche anzuwenden.
2. Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns über
unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem
Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Abs. 4 erster Satz GUG zu übermitteln.
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